Allgemeine Geschäftsbedingungen


§1 - Vertragsgrundlage
1.1 Der Vertrag kommt mit Gegenzeichnung innerhalb der Bindungsfrist des Mieters durch die MVD und Zugang des von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Mietvertrages zustande. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsveränderungen.
1.2 Die MVD kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Mietgegenstand aus einem von der MVD nicht zu vertretenden Umstand nicht geliefert wird. 
1.3 Eine entsprechende Anpassung erfolgt ebenfalls, wenn sich der Mehrwertsteuersatz ändert.
1.4 Die Mietraten sind die Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes (Mietzins). Sie sind auf der Basis der zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden Steuern berechnet. Ändern sich diese oder werden während der Laufzeit des Vertrages neue Steuern eingeführt, die die MVD in ihrer Eigenschaft als Eigentümer des Mietgegenstandes betreffen, so ist diese zu einer entsprechenden Anpassung der Mietraten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) berechtigt.
1.5 Ist eine Kaution vereinbart, so ist die Kaution vorab zu Beginn der Mietzeit zu entrichten. Durch die Zahlung werden Mietraten nicht getilgt.
1.6 Generell sind alle Beträge zwischen Unternehmen umsatzsteuerpflichtig. Sollten Beträge in Verträgen oder Dokumenten ohne Umsatzsteuer ausgewiesen werden, so gelten diese Beträge zuzüglich Umsatzsteuer.
1.7 Nur von der MVD Management GmbH schriftlich bestätigte Aufträge, Bestellungen, Vereinbarungen, Vertragsanpassungen, Vertragsübernahmen und Zusagen in unserem Namen, haben Gültigkeit.

§ 2 - Übergabe des Mietgegenstandes
2.1 Der Mieter verpflichtet sich zur sofortigen Entgegennahme des Mietgegenstandes, sofern die Parteien nicht einen späteren Übergabezeitpunkt vereinbart haben. Die Übergabe erfolgt, sofern die Parteien keine abweichenden Vereinbarungen hierüber getroffen haben, beim Lieferanten durch den Lieferanten.
2.2 Der Mieter hat der MVD den Empfang des Mietgegenstandes schriftlich in einer Übernahmebestätigung unter Angabe eventueller bei Übergabe festgestellter Mängel zu bescheinigen und die Übernahmebestätigung der MVD zu übersenden. Sollte der Mietgegenstand bei Übergabe mangelhaft sein, gilt § 3 entsprechend. Die MVD wird eine Abschrift der Übernahmebestätigung dem Mieter aushändigen. Verletzt der Mieter schuldhaft die Pflicht zur Unterzeichnung und Übergabe einer Übernahmebestätigung ist die MVD berechtigt, nach vorausgegangener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
2.3 Die Anlieferung und Aufstellung, Montage und Demontage des Mietgegenstandes erfolgen – vorbehaltlich anderer Vereinbarungen - auf Kosten des Mieters. Nebenleistungen, wie z.B. Aufwendungen für Versicherungen und Steuern, An- und Abmeldekosten bei Fahrzeugen, sind soweit sie nicht als Bestandteil der Mietrate ausdrücklich vereinbart sind, vom Mieter zu bezahlen. 

§ 3 - Gewährleistung/Haftung
3.1 Sollte ein gebrauchter Mietgegenstand vermietet werden, wird er wie besichtigt vermietet, d.h. unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. 
3.2 Für unmittelbare und mittelbare Schäden, die dem Mieter oder Dritten durch den Mietgegenstand, dessen Gebrauch, Gebrauchsunterbrechung oder –entzug entstehen, haftet die MVD nur bei Verschulden.

§ 4 - Unterbrechungs- und Rügepflicht
4.1 Der Mieter hat den Mietgegenstand nach unverzüglich nach Übergabe durch den Lieferanten zu untersuchen und Mängel unverzüglich gegenüber der MVD unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Lieferanten zu rügen.
4.2 Kommt der Mieter dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, trägt er die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen.

§ 5 – Gebrauch und Instandhaltung des Mietgegenstandes
5.1 Der Mieter wird alle Gesetze, Verordnungen und Vorschriften, die mit dem Besitz, dem Gebrauch, der Pflege und der Erhaltung des Mietgegenstandes verbunden sind, beachten und erfüllen. Er stellt die MVD von allen Ansprüchen frei, die sich aus solchen Vorschriften ergeben können.
5.2 Der Mieter stellt die MVD von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus dem Besitz und Gebrauch des Mietgegenstandes ergeben, insbesondere von Ansprüchen aus Patent-, oder sonstigen Schutzverletzungen.
5.3 Bei Kraftfahrzeugen wird der Mieter die vom Hersteller empfohlenen Wartungs- und Servicedienste rechtzeitig auf seine Kosten vornehmen lassen. Das Fahrzeug ist vom Mieter schonend zu behandeln und stets in betriebs- und verkehrssicherem Zustand zu erhalten. 
5.4 Die MVD und der Mieter sind sich – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen - schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Ersatzteilen mit dem Zeitpunkt des Einbauens in den Mietgegenstand auf die MVD übergeht. Mit Ausnahme technisch notwendiger Arbeiten sind Änderungen am Mietgegenstand nur mit vorheriger Zustimmung der MVD zulässig.

§ 6 – Beeinträchtigung des Eigentums
6.1 Die MVD ist – vorbehaltlich etwaiger Refinanzierungsverträge oder sonstiger Verträge mit Dritten - Eigentümer des Mietgegenstandes. Der Mieter bedarf der Einwilligung der MVD zur Änderung des vereinbarten Standortes, zur Änderung des vereinbarten Verwendungszweckes sowie zur Änderung des Mietgegenstandes selbst.
6.2 Wird der Mietgegenstand mit einem Grundstück oder Gebäude verbunden, so geschieht dies nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 BGB mit der Absicht der Verbindung mit beweglichen Sachen. Ist der Mieter nicht selbst Grundstückseigentümer, so wird diesem gegenüber klargestellt, dass die Verbindung des Mietgegenstandes nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt. 
6.3 Wird der Mietgegenstand ohne vorherige Zustimmung der MVD vom Lieferanten in Absprache mit dem Mieter vollständig ausgewechselt, so wird der Mietvertrag mit dem Ersatzobjekt, auf Verlangen der MVD zu unveränderten Bedingungen fortgesetzt; die MVD wird Eigentümer des Ersatzobjektes. Unbenommen hiervon bleiben Schadensersatzansprüche der MVD gegenüber dem Mieter.
6.4 Die MVD ist berechtigt, jederzeit den Mietgegenstand zu besichtigen oder zu überprüfen. Auf Verlangen ist der Mietgegenstand als Eigentum der MVD zu kennzeichnen. 
6.5 Der Mieter hat der MVD eine drohende oder bewirkte Zwangsvollstreckung in den Mietgegenstand anzuzeigen und das Pfändungsprotokoll sowie Namen und Anschrift des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers bekannt zu geben. Gleichfalls hat der  Mieter der MVD von einer drohenden Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundstücks, auf dem sich der Mietgegenstand befindet, unverzüglich Kenntnis zu geben. Alle Interventionskosten sind vom Mieter zu tragen. 
6.6 Der Mieter verpflichtet sich, alle irgendwie nachteiligen Einwirkungen auf den Mietgegenstand unverzüglich der MVD mitzuteilen.
6.7 Bei Kraftfahrzeugen wird der Fahrzeugbrief von der MVD in Besitz genommen. 

§ 7 – Lasten des Mietgegenstandes
Sämtliche Steuern, Gebühren, Abgaben, Wartungs- und Reparaturkosten sowie sonstige Lasten, die durch Besitz und Gebrauch des Mietgegenstandes entstehen, trägt der Mieter.

§ 8 – Gefahrtragung (Sach- und Preisgefahr)
8.1 Mit Übernahme des Mietgegenstandes geht die Sach- und Preisgefahr auf den Mieter über, insbesondere die Gefahr des zufälligen Unterganges, Verlustes und des Diebstahles des Mietgegenstandes. Tritt eines der vorgenannten Ereignisse ein, so hat der Mieter der MVD hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Verpflichtung zur Fortentrichtung der vereinbarten Mietraten bleibt bestehen. Darüber hinaus können beide Vertragsteile in den vorgenannten Fällen den Mietvertrag innerhalb einer Frist von 
2 Wochen nach Kenntniserlangung vom Eintritt des Ereignisses zum Ende des Vertragsmonates außerordentlich kündigen. 
8.2 § 8.1 gilt entsprechend im Fall der Beschädigung des Mietgegenstandes. Ein Kündigungsrecht besteht in diesem Fall jedoch nur, wenn die geschätzten Reparaturkosten 50% des Zeitwertes des Mietgegenstandes überschreiten. Der Mieter hat, sofern eine Kündigung nicht erfolgt, die notwendigen Reparaturen unverzüglich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durchführen zu lassen. 
Der Mieter hat mit der Durchführung der Reparatur einen vom Hersteller anerkannten Fachbetrieb zu beauftragen. In Notfällen können, falls die Hilfe eines vom Hersteller anerkannten Betriebes nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten erreichbar ist, Reparaturen in einem anderen Reparaturbetrieb, die Gewähr für sorgfältige handwerksmäßige Arbeit bietet, durchgeführt werden.
8.3 Wird der Untergang, der Verlust oder die Beschädigung des Mietgegenstandes durch den Mieter oder seinen Repräsentanten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so bleiben Schadensersatzansprüche der MVD gegen den Mieter von einer Beendigung des Mietvertrages unberührt.

§ 9 – Versicherungspflicht
9.1 Der Mieter verpflichtet sich, während der Dauer der Überlassung des Mietgegenstandes diesen auf eigene Kosten – soweit möglich zum Neuwert, ansonsten zum Zeitwert - gegen branchenüblich versicherbare Verluste oder Schäden, insbesondere Schwachstrom und gegen Blitzschlag, Feuer, Explosion, Diebstahl und Wasserschäden aller Art zu versichern.
9.2 Der Mieter hat der MVD den Abschluss der Versicherung - vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen – innerhalb von 30 Tagen nach Auslieferung des Mietgegenstandes nachzuweisen. 
9.3 Mit Abschluss des Mietvertrages tritt der Mieter unwiderruflich alle Rechte aus den gem. § 9.1 abgeschlossenen oder noch zu schließenden Versicherungsverträgen sowie alle Schadensersatzansprüche gegen Dritte an die die Abtretung hiermit annehmende MVD ab. Mit Abschluss des Mietvertrages weist der Mieter im Schadensfall bereits jetzt die Versicherungen an, Entschädigungszahlungen ausschließlich an die MVD zu leisten.
9.4 Ist der Mietgegenstand ein Kraftfahrzeug, gilt ergänzend:
Während der Vertragslaufzeit hat der Mieter eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mit einer unbegrenzten Deckungssumme und eine Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung von max. € 1.000,00 bei nachfolgendem Umfang des Versicherungsschutzes abzuschließen:
Die Fahrzeugversicherung umfasst die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeuges und seiner unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile:
a) Der Versicherer ersetzt einen Schaden in Höhe der Reparaturkosten bzw. bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges am Tag des Schadens. Wiederbeschaffungspreis ist der Kaufpreis, der aufgewendet werden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben. Bei Zerstörung oder Verlust des Fahrzeuges vermindert sich die Höchstentschädigung um 10 v. H. des Wiederbeschaffungswertes, es sei denn, das Fahrzeug war am Tage des Schadens nachweislich mit einer vom Versicherer anerkannten Wegfahrsperre ausgerüstet. Ersetzt wird nur der Teil des Schadens, der die vereinbarte Selbstbeteiligung übersteigt.
b) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa und die außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören, soweit keine Erweiterung dieses Geltungsbereiches vereinbart ist. 
c) Versicherungsschutz wird nicht gewährt für Schäden, die durch Aufruhr, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Verfügungen, von hoher Hand oder Erdbeben unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Der Mieter ist verpflichtet, den Versicherungsvertrag nur mit einem Versicherer abzuschließen, der bereit ist, gegenüber der MVD auf die Einwendung des § 61 VVG zu verzichten. Sofern der Versicherer die Erklärung nur gegen eine separate Prämie abgibt, ist die MVD verpflichtet, diese Prämie gegen Aufschlüsselung der gesamten Versicherungsprämie an den Versicherer zu bezahlen. Der Mieter ermächtigt die MVD, für sich einen Versicherungsschein über die Fahrzeug-Vollversicherung zu beantragen und Auskunft über die vorgenannten Versicherungsverhältnisse einzuholen. Hat der Mieter nicht die erforderliche Fahrzeugversicherung abgeschlossen, ist die MVD berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine entsprechende Versicherung als Vertreter für den Mieter abzuschließen. Die MVD ist berechtigt, die Übergabe des Fahrzeuges von der Aushändigung eines Versicherungsscheines abhängig zu machen. Auf Aufforderung der MVD ist vom Mieter eine vorläufige Deckungszusage zu erbringen. Bis zur Überlassung des Sicherungsscheines ist die MVD berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters zu versichern. Der Mieter ist dann verpflichtet, die Kosten hierfür wie Prämie und dergleichen, zu übernehmen.

§ 10 – Verzug und fristlose Kündigung des Mietvertrages 
10.1 Kommt der Mieter mit der Bezahlung fälliger Beträge in Verzug, so werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank , gem. § 247 BGB vom Mieter geschuldet. Sowohl der MVD als auch dem Mieter steht der Nachweis offen, dass ein höherer oder ein niedrigerer Verzugsschaden entstanden ist. Befindet sich der Mieter mit der Bezahlung fälliger Mietzahlungen in Verzug, ist die MVD berechtigt, je Mahnung Mahnspesen in Höhe von € 20,00 geltend zu machen; dem Mieter steht der Nachweis frei, dass geringere Mahnkosten angefallen sind.
10.2 Der MVD steht die Wahl frei, bei offenen Mietzahlungen die eingehenden Zahlungen auf alte oder neue OPs zu verrechnen.
10.3 Die MVD ist zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt, wenn:
 der Mieter mit der Zahlung von mindestens 2 Mietraten in Verzug ist; bei Mietverträgen, die unter das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) fallen, müssen die weiteren Voraussetzungen des § 12 VerbrKrG vorliegen;
 der Mieter seine Zahlungen einstellt, als Schuldner einen außergerichtlichen Vergleich anbietet, Wechsel und Schecks mangels Deckung zu Protest gehen lässt, über das Vermögen des Mieters Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens gestellt oder wenn die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
 der Mieter bei Vertragsabschluß unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb der MVD die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist:
 der Mieter den Mietgegenstand nicht ordnungsgemäß behandelt, oder gegen § 6.1 (Standortveränderung) verstößt;
 die seitens des Mieters beigebrachten Sicherheiten sich nach kaufmännischer Betrachtungsweise als wertlos herausstellen oder erheblich an Wert verloren haben und der Mieter trotz Aufforderung der MVD unter Fristsetzung keine werthaltigen Sicherheiten stellt, die den vertraglich vorausgesetzten entsprechen;
 der Mieter, insbesondere bei Kfz-Vermietung, seinen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht mehr nachkommt, die Versicherung gekündigt wird oder der Versicherungsschutz entfällt;
 der Mieter trotz schriftlicher Abmahnung sonstige schwerwiegende Verletzungen des Vertrages nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt.
10.4 Die fristlose Kündigung kann auch konkludent durch Wegnahme des Mietgegenstandes erfolgen. 
10.5 Für den Fall der fristlosen Kündigung des Mietvertrages durch die MVD überträgt der Mieter – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen - bereits jetzt die ihm in diesem Vertrag abgetretenen Rechte zurück auf die MVD, der die Abtretung annimmt.

§ 11 – Kündigung durch den Mieter
11.1 Das Recht zur fristlosen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt. Mängel des Mietgegenstandes stellen keinen wichtigen Grund dar; ebenso wenig liegt ein wichtiger Grund vor, wenn der Mietgegenstand nicht die gesetzten Erwartungen des Kunden erfüllt. 

§ 12 – Aufrechnung, Zurückbehaltung
12.1 Der Mieter kann wegen eigener Ansprüche gegen Forderungen der MVD nur aufrechnen, soweit seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
12.2 Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind generell ausgeschlossen, wenn der Mieter Vollkaufmann im Sinne des HGB ist. Für Nichtkaufleute sind Zurückbehaltungsrechte wegen nicht aus diesem Vertrag herrührender Ansprüche ausgeschlossen.

§ 13 – Vertragsbeendigung, Rückgabe des Mietgegenstandes und Mängelbeseitigung
13.1 Bei Beendigung des Vertrages ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr sowie transportversichert an die Anschrift der MVD zurückzugeben, es sei denn, die MVD bestimmt einen anderen Rückgabeort innerhalb Deutschlands. § 9 gilt für die Ansprüche aus der Transportversicherung entsprechend. 
13.2 Stellt die MVD Mängel am Mietgegenstand fest, die über den durch vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen Verschleiß hinausgehen, kann er Beseitigung auf Kosten des Mieters verlangen, sofern der Mieter die Mängelbeseitigung trotz vorangegangener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung durch die MVD nicht vorgenommen hat. 
13.3 Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Beendigung des Mietvertrages aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zurück, so sind die für die Dauer der Vorenthaltung für jeden Tag 1/30 der für die Vertragszeit vereinbarten monatlichen Mietraten zzgl. MwSt. und die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Kosten, einschließlich der Kosten einer eventuellen Abholung des Mietgegenstandes, zu zahlen. Während dieser Zeit gelten die Pflichten des Mieters aus diesem Vertrag sinngemäß weiter.
13.4 Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

§ 14 – Schlussbestimmungen
14.1 Der Mietvertrag beinhaltet abschließend alle zwischen den Parteien getroffenen Absprachen; sonstige mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Der Vertrag ersetzt insbesondere alle vorausgegangenen schriftlichen und mündlichen Vereinbarungen. Änderungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden.
14.2 Der Mieter erklärt sich bereit, der MVD während der Vertragsdauer auf Anforderung den vertraulichen Einblick in die Jahresabschlüsse und Vermögensverhältnisse zu gewähren und verpflichtet sich, der MVD seine beiden letzten Jahresabschlüsse zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Die MVD verpflichtet sich, diese Unterlagen streng vertraulich zu behandeln.
Kommt der Mieter dieser Verpflichtung trotz Nachfristsetzung nicht nach, ist die MVD zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt.
14.3 Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist Pfedelbach, soweit der Mieter Vollkaufmann ist oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.
14.4 Gerichtsstand ist Heilbronn Neckar, soweit der Mieter Vollkaufmann ist oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.
Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für den Fall, dass der Mieter nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
14.5 Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch die rechtlich zulässige zu ersetzen, die dem beabsichtigten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
14.6 Durch eine vom Vertragstext abweichende Übung im Einzelfall/ in Einzelfällen werden keine Rechte oder Pflichten im Übrigen begründet.
14.7 Setzt die MVD nach Ablauf des Mietvertrages den Gebrauch des Mietgegenstandes fort, wird das Vertragsverhältnis in Abweichung von § 568 BGB nicht stillschweigend verlängert.
14.8 Auf den Mietvertrag und diese AGB´s findet deutsches Recht Anwendung.
14.9 Der Mieter hat einen Wohnsitzwechsel oder eine Änderung seines Firmensitzes sowie eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens gegenüber der MVD unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt entsprechend für etwaige Mitschuldner.

Stand 01.08.2019


  
© 2024 MVD Management GmbH | Impressum